

Regelmäßige Kontrolle und Reinigung von Klima- und Lüftungsanlagen sowie Luftleitungssystemen.
Die Reinhaltung und Reinigung von Lüftungsanlagen ist in den letzten Jahren ein immer größeres Anliegen von Gesetzgeber, gesundheitlichen Behörden, Arbeitsinspektoren und auch vom Anwender geworden. So sieht z.B. die Arbeitsstättenverordnung (BGBL II Nr. 368/1999) folgende Maßnahmen vor:
§ 27 (8) „Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren (laut §13 einmal jährlich) und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer/innen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten“.
In der ÖNORM H 6021/ H 6030 werden u. a. folgende Problemzonen erfasst:
Brandgefahr
Es muss davon ausgegangen werden, dass fettbeladene (Luft)-Leitungen einer besonderen Brandgefahr unterliegen.
Anforderung an die Hygiene
Eine periodische Reinigung des gesamten Luftleitungssystems muss (…) vorgesehen werden. Es ist sicherzustellen, dass es zu keiner Verunreinigung von Geräten und Speisen durch z. B. heruntertropfendes Kondensat, Fett u.a. kommt.